opencaselaw.ch

STK 2018 39

grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (EGV-SZ 2019 A 4.3)

Schwyz · 2019-03-26 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (EGV-SZ 2019 A 4.3) | Strassenverkehrsrecht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 15 Juni 2018, SGO 2018 1);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. A.________ fuhr am 31. März 2016, ca. 02:45 Uhr, in einem BMW mit Kennzeichen SZ zz bei der Liegenschaft E.________strasse yy, 8852 Alten- dorf, auf einer Verkehrsinsel zwei Bäume um. Er setzte nach der Kollision sei- ne Fahrt bis zu einer Tankstelle fort. Nach der Kontrolle des Schadens am Auto kehrte er zur Unfallstelle zurück, an welcher bereits die von einer An- wohnerin benachrichtigte Polizei die Spuren sicherte. Er gab sich der Polizei als Unfallverursacher zu erkennen. Die Atemalkohol- und Drogentests verlie- fen negativ (Polizeirapport U-act. 8.2.01 und Fotodokumentation U-act. 8.2.02). Die Staatsanwaltschaft March eröffnete gegen ihn eine Strafun- tersuchung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (U-act. 9.1.01). Sie befragte den Beschuldigten am 13. Juli 2016 (U-act. 10.1.01) und eröffnete am 16. August 2017 einen Strafbefehl wegen grober Verkehrsregelverletzung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (U-act. 14.1.01). Zufol- ge Einsprache des Beschuldigten (U-act. 14.1.03) erhob sie am 21. Dezember 2017 Anklage, welche ergänzend zum Strafbefehl alternativ den Vorwurf des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand wegen Sekundenschlafs ent- hielt (U-act. 14.1.05). B. Mit Beschluss vom 24. Januar 2018 sistierte das Bezirksgericht March das Verfahren und wies die Anklage im Sinne der Erwägungen zur Verbesse- rung betreffend die Beschreibung der Vermeidbarkeit des Nichtbeherrschens evtl. Änderung der Umschreibung des Sachverhaltes „betreffend den Zeit- punkt nach der Durchschlagung der Ahorn-Hochstammbäume“ in Bezug auf den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand zurück (U-act. 14.1.06 bzw. Vi-act. 19). Am 16. Februar 2018 reichte die Staatsanwaltschaft dem Gericht die geänderte Anklageschrift mit separaten Beschreibungen des Haupt-, Eventual- und Alternativsachverhalts ein (U-act. 14.1.07).

Kantonsgericht Schwyz 3 C. Mit Urteil vom 15. Juni 2018 sprach die 1. Kammer des Bezirksgerichts March den Beschuldigten gemäss Eventualanklage des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig (Dispositivziffer 1 des angef. Urteil). Es bestrafte ihn unter Anordnung einer dreijährigen Probezeit mit einer bedingten Geldstrafe von

E. 20 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und einer Busse von Fr. 1‘000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe (Ziff. 2). D. Gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhob der Beschuldigte rechtzeitig Berufung und ersucht um vollumfänglichen Freispruch und Befreiung von jeg- licher Bestrafung und Kostenfolge. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der nun erbeten verteidigte Beschuldigte an seinen Anträgen fest. Die eben- falls an der Berufungsverhandlung teilnehmende Staatsanwaltschaft, welche weder Berufung noch Anschlussberufung erhob, beantragte, die Berufung abzuweisen;- und in Erwägung:

1. Nach Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Verfahrensleitung des erstin- stanzlichen Gerichts, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfah- ren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Ist indes das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO), kann es nicht von sich aus die Staatsanwaltschaft anweisen, die An- klage in Hinblick auf einen anderen, nicht in der Anklage enthaltenen Sach- verhalt zu ergänzen bzw. zu erweitern (Griesser in Donatsch/Hansjakob/Lie- ber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 329 N 25; Niggli/Heimgartner, BSK,

Kantonsgericht Schwyz 4

2. A. 2014, Art. 9 StPO N 36 ff. und 52 ff., insbes. 54 in fine; vgl. Riklin, OFK,

2. A. 2014, Art. 9 StPO N 6), es sei denn, neue Straftaten der beschuldigten Person seien während des Hauptverfahrens bekannt geworden (Art. 333 Abs. 2 StPO). Da in casu die Frage nach der Fahrfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt nach der Kollision mit den Bäumen auf der Verkehrsinsel eine Anklageerweiterung bzw. -ergänzung für eine sachlich und zeitlich unmittelbar mit den angeklagten Lebensvorgängen zusammenhängenden Geschehen betrifft, ist diese als zulässig zu betrachten (vgl. Niggli/Heimgartner, a.a.O., Art. 9 StPO N 57), zumal schon die ursprüngliche Anklage wie auch der Straf- befehl die Fahrt nach dem Auftreten von „sich stetig akzentuierenden Sicht- einschränkungen“ als Ganzes umfasste.

2. Das angefochtene Urteil stützte sich auf folgenden eventualiter ange- klagten Sachverhalt, weil der Beschuldigte nach der Kollision trotz seinen Au- genproblemen ca. 1.5 Kilometer weiterfuhr: Am Donnerstag, 31. März 2016, ab ca. 02:25 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen "BMW X5 XDRIVE 35I", SZ zz, von Mühlehorn GL herkommend nach Lachen, da er zu sich nach Hause an seinen damaligen Wohnort an die D.________ in Altendorf gelangen wollte. Dabei bemerkte er während der Fahrt, dass sich vorbestehende Augenprobleme wegen Heuschnupfens und allenfalls während des Tages übermässig verschmutzter Kontaktlinsen verstärkten, die Augen stechend zu schmerzen begannen und er einen immer stärkeren Tränenfluss bekam. Obwohl der Tränenfluss gegen ca. 02:45 Uhr derart stark geworden war, dass A.________ die Fahrbahn immer weniger deutlich erkennen konnte, hielt er sein Fahrzeug auf der verkehrsberuhigten E.________strasse in Altendorf nicht sofort an, sondern fuhr weiter und geriet daher auf gerader Strecke, auf welcher wegen der beidseits versetzt angebrachten Fahrbahnverengungen mehrere Lenkbewegungen nötig waren, über die Fahrbahnmitte und die Gegenfahrbahn hinaus und kollidierte - mit mehr als der Hälfte seines Fahrzeugs auf dem linken Trottoir fahrend - mit der linksseitig vor dem Haus Nr. yy vorhandenen Fahrbahnverengung. A.________ überquerte diese ungebremst mit ca. 30 km/h, wobei er zuerst auf den Stellriemen der Verengung und auf das Trottoir geriet und hernach die Grasfläche der Fahrbahnverengung befuhr, wo er mit seinem Fahrzeug zwei ca. 5 Meter hohe und ca. 30-35 cm Stammumfang aufweisende Ahorn- Hochstammbäume durchschlug, welche im Abstand von mehreren Metern auf der Fahrbahnverengung gepflanzt worden waren. Dabei

Kantonsgericht Schwyz 5 entstand ein Sachschaden zum Nachteil der Gemeinde Altendorf von ca. CHF 6'600.00, da u.a. die fraglichen Baumstämme durchschlagen bzw. abgeknickt wurden. A.________ erkannte die sich stetig akzentuierenden Sichteinschränkungen aufgrund seiner tränenden Augen, unterschätzte jedoch während der Fahrt die Möglichkeit, dass er bei nicht sofortigem Behandeln seiner Augenprobleme bzw. bei Nichtentfernen seiner Linsen und daher stark erhöhtem Tränenaufkommen stetig weniger sehen würde und daher die Fahrbahn nicht mehr würde einhalten können. Er handelte pflichtwidrig unvorsichtig, indem er als sehr als erfahrener Führer von Personenwagen trotz zuvor wahrgenommener Anzeichen fortschreitend immer grösser werdender Sichtbehinderungen weiterfuhr, wobei er bereits vor der Kollision seine Fahrunfähigkeit bemerkt haben musste und die Fahrt auch nach der wahrgenommenen Kollision nicht sofort unterbrach, sondern dennoch darauf vertraute, die Fahrspur bis zur H.________strasse xx in Altendorf für weitere ca. 1.5 Kilometer weiterhin einhalten zu können, wobei er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedachte oder darauf nicht genügend Rücksicht nahm. Bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt hätte er im Verlaufe des sich akzentuierenden Tränenflusses und der damit einhergehenden immer grösser werdenden Sichteinschränkungen bereits spätestens eingangs der E.________strasse bzw. noch rechtzeitig vor der Kollision erkannt, dass er nicht mehr fahrfähig war und hätte daher die Fahrt umgehend abbrechen müssen bzw. die Weiterfahrt in fahrunfähigem Zustand nicht unternommen. Nach der wahrgenommenen Kollision nahm er es zumindest in Kauf, sein Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt in fahrunfähigem Zustand zu lenken, da er als sehr erfahrener Führer von Personenwagen nicht mehr davon ausgehen durfte, unmittelbar nach einem Beherrschungsverlust mit seinem Fahrzeug und mit erfolgter Kollision mit Bäumen für weitere ca. 1.5 Kilometer Fahrtstrecke noch fahrfähig sein zu können, war er sich doch seinen schweren momentanen Sichtbehinderungen und brennenden Augen bewusst und setzte dennoch seine Fahrt willentlich bis nach Altendorf fort. A.________ nahm die Kollision wahr, fuhr jedoch ohne sich um den Schaden bzw. die von ihm hinterlassene Strassensituation zu kümmern bzw. ohne die Polizei oder die Geschädigte umgehend zu informieren mit den immer noch tränenden Augen bei deutlich eingeschränkter Sicht, die er wahrgenommen hatte, ca. 1.5 Kilometer weiter und hielt sein Fahrzeug erst bei der F.________ AG, Altendorf, an. Nachdem er in Altendorf, H.________strasse xx, getankt und den Schaden an seinem Fahrzeug bemerkt hatte, kehrte er an die Unfallstelle zurück. Da die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil nicht weiterzog, ist nach- folgend einzig noch dieser Sachverhalt der Eventualanklage für die Beurtei-

Kantonsgericht Schwyz 6 lung der angefochtenen Schuldsprüche wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und vorsätzlich pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall erheblich (vgl. auch angef. Urteil E. 1.1.3).

3. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Nachdem die Alkohol- und Dro- gentests beim Beschuldigten negativ ausfielen, steht vorliegend eine Fahrun- fähigkeit aus anderen Gründen infrage. Fahrfähigkeit ist die momentane kör- perliche und geistige Befähigung, ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt, auch in nicht voraussehbaren, schwierigen Verkehrssituationen sicher zu führen (Weissenberger, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 91 SVG N 12). Zu ihrer Annahme genügt bereits eine merkliche Beeinträchtigung (ebd. N 13). Kann Fahrunfähigkeit angenommen werden, ist es nicht erforderlich, dass auch ihre Ursache nachweisbar ist (ebd. Art. 31 SVG N 29 und Art. 91 SVG N 15). Na- mentlich setzt die Feststellung der Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen kei- ne medizinische Diagnose voraus (Fahrni/Heimgartner, BSK, Art. 91 SVG N 27). Demzufolge muss der Vorsatz respektive die Fahrlässigkeit lediglich die Fahrunfähigkeit an sich und nicht deren Ursache umfassen (BGer 6B_999/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.3 und 1.4.2).

a) Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschuldigte vor der Kollision von dem plötzlichen und unvorhergesehenen heftigen Augenbrennen selber überrascht wurde, die Augen jedoch weiterhin gestört hätten, weswegen er die Kontaktlinsen herausnehmen und zur Brille wechseln wollte (angef. Urteil E. 1.3.3.). Der Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren nicht, zufolge eines ihn unvorhergesehen durchzuckenden, bislang unbekannten stechen- den Schmerzes in den Augen für wenige Augenblicke die Sehfähigkeit verlo- ren zu haben und daher zum Unfallzeitpunkt fahrunfähig gewesen zu sein. Er behauptet aber, ein Partikel sei zwischen die Kontaktlinse und Augenhornhaut

Kantonsgericht Schwyz 7 geraten und die Schmerzen seien umgehend wieder nach der Ausschwem- mung des Partikels verschwunden und er habe auch wieder ungeschmälert gesehen. Dass der Beschuldigte die Fahrunfähigkeit zum Unfallszeitpunkt strafrechtlich nicht zu verantworten hat, steht vorliegend ebenso wenig mehr zur Diskussion wie die Sekundenschlafproblematik der Alternativanklage, da die Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil nicht weiterzog. Indes ging die Vorinstanz davon aus, dass die Symptome für die Probleme mit den Kontakt- linsen, welche derart ausarteten, dass der Beschuldigte von der Fahrspur ab- kam, weiterhin vorhanden waren, und dass erneut unvermittelt und ohne wei- tere Vorwarnung hätte ein wiederum starkes Augenbrennen eintreten können. Das Zusammenspiel zwischen Kontaktlinsen und Augen hätten sich beim Be- schuldigten weiterhin störend ausgewirkt und in Anbetracht der Tatsache, dass es gerade deswegen kurz zuvor zur Kollision gekommen sei, bejahte die Vorinstanz in objektiver und subjektiver Hinsicht mit eingehender Begründung das Vorliegen von Fahrunfähigkeit auch für den Zeitpunkt der Fortsetzung der Fahrt nach dem Unfall. Obwohl der Beschuldigte wusste, dass er seine Kon- taktlinsen sofort herausnehmen müsse, habe er unter Inkaufnahme eines er- neuten plötzlichen Augenbrennens die Fahrt fortgesetzt (Art. 82 Abs. 4 StPO: vgl. angef. Urteil E. 1.3.3). Diese Erwägungen sind zutreffend. Der Beschul- digte verursachte aufgrund plötzlich auftretender Augenprobleme (vgl. nach- folgend lit. b), welche ihm die Sicht nahmen, eine nicht unerhebliche Kollision. Er war mithin offensichtlich nicht zufolge von situativer Unaufmerksamkeit, sondern vielmehr aufgrund von körperlichen Problemen mehr als nur merklich in seiner Fahrfähigkeit beeinträchtigt und hätte deshalb seine Fahrt nicht mehr ohne Anhalten (vgl. nachfolgend lit. b) fortsetzen dürfen, namentlich nicht, ohne die Kontaktlinsen zu entfernen und die Brille aufzusetzen.

b) Was der Beschuldigte im Berufungsverfahren gegen die Annahme sei- ner Fahrunfähigkeit vorbringt, ist unbegründet. Es trifft – wovon auch die Vor- instanz ausging – zwar zu, dass sich auf der Weiterfahrt nach dem Unfall nichts ereignete, was die Fahrunfähigkeit des Beschuldigten äusserlich be-

Kantonsgericht Schwyz 8 trachtet belegte. Allerdings beginnt im aussergewöhnlichen Fall, dass ein Fahrzeugführer erst während der Fahrt in einen fahrunfähigen Zustand gerät, das tatbeständliche Führen mit dem Fortsetzen der Fahrt, d.h. dem fehlenden Anhalten (Fahrni/Heimgartner, a.a.O., Art. 91 SVG N 32). Soweit der Beschul- digte im Berufungsverfahren einwendet, dass die Ursache der Augenprobleme nicht die Kontaktlinsen an sich, sondern ein oder mehrere kleine Fremdkörper gewesen seien, die zwischen die Kontaktlinsen und die Augenhornhaut gera- ten wären, ist dies nicht erheblich, da die Ursache der Fahrunfähigkeit nicht zu beweisen ist (vgl. oben vor lit. a). Dass die Ursache der plötzlichen und zu einem Unfall führenden Sehunfähigkeit des Beschuldigten in solchen Fremd- körpern bestand, ist also eine blosse, hier weder zu beweisende noch zu wi- derlegende Vermutung des Beschuldigten (HVP Nr. 61). Massgeblich ist, dass der Beschuldigte, der wenn überhaupt nach dem Unfall nur sehr kurz anhielt, sich erstens nicht gewiss sein konnte, dass seine plötzlich beide Augen betref- fenden Probleme überhaupt wie angenommen durch Fremdkörper verursacht waren. Wenn es Fremdkörper waren, dann konnte er zweitens nicht sicher sein, dass er diese „Stördinge“ (HVP Nr. 62 S. 11) während der Fahrt oder beim angeblichen kurzen Halt wegreiben konnte. Er fuhr denn auch in der Absicht weiter, erst an der über einen Kilometer entfernten Tankstelle die Lin- sen herauszunehmen, die Augen auszuwaschen und die Brille aufzusetzen (ebd. S. 11 f.). Mit diesem Verhalten ignorierte er nicht nur merkliche Beein- trächtigungen seiner Fahrfähigkeit, was zur Annahme von Fahrunfähigkeit ausreicht (Weissenberger, a.a.O., Art. 91 SVG N 13), sondern die objektiv den Tatbestand der Fahrunfähigkeit erfüllende Tatsache, dass seine Augen kurz vorher in einer im bisher ihm nicht bekannten Art und Weise „spinnten“, die seine Fahrunfähigkeit selbst ihm offensichtlich machte (dazu vgl. U-act. 8.2.03 Nr. 12 f.). Nachdem der Beschuldigte plötzliche, nicht mit dem Leben allge- mein immanenten Unsicherheiten vergleichbare Augenprobleme bekam, die ihm völlig die Sicht nahmen, konnte er nicht davon ausgehen, wenige Sekun- den später wieder fahrfähig zu sein. Vielmehr musste ihm seine Fahrunfähig- keit bewusst sein. Dies war es auch, was sein erster Gedanke beweist, dass

Kantonsgericht Schwyz 9 er seine Linsen rausholen müsse (U-act. 8.2.03 Nr. 4). Dass er davon aus- ging, keine gesundheitlichen Probleme mehr zu haben und nur noch dem Wunsch nachgab, die gereizten Augen durch Herausnehmen der Kontaktlin- sen zu entlasten, ist daher nicht glaubhaft. Dass er an der Tankstelle die Au- gen noch ausspülte, belegt deutlich, dass ihn selbst das blosse Herausneh- men der Kontaktlinsen nicht zu genügen schien. Er musste nach dem nahezu vollständigen Sehverlust selbst bei kurzeitigem Anhalten weiterhin mit seiner Fahrunfähigkeit rechnen (dazu Fahrni/Heimgartner, a.a.O., Art. 91 SVG N 37).

Dispositiv
  1. Ausgehend von der als erstellt erachteten Tatsache, dass der Beschul- digte die Bäume umfuhr und dabei eine Kollision wahrnahm, wobei er sich einen orangen Schneepfosten oder etwas in dieser Art vorstellte, nahm die Vorinstanz an, dass der Beschuldigte mit einem fremden Sachschaden rech- nete und seine Fahrt vorsätzlich pflichtwidrig fortsetzte und damit sich im Sin- ne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 54 Abs. 1 VRV strafbar machte (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. 1.4). Was der Beschul- digte dagegen im Berufungsverfahren vorbringt, ist unbegründet. Dass der Beschuldigte den Unfall bzw. die Kollision mit den Bäumen nicht erkannte bzw. in irriger Vorstellung des Sachverhalts (Art. 13 Abs. 1 StGB) weiterfuhr, nur über die Randsteine der Verkehrsinsel gefahren zu sein, ist sowohl zufol- ge seiner Ortskundigkeit als auch angesichts der Stärke (wenn auch nicht im angeklagten Umfang) der beiden Bäume, des Schadenbilds am Fahrzeug und des Umstands, dass er einen Stammteil eines Baumes bis zur Tankstelle mit- geschleift haben muss (vgl. U-act. 8.2.02), nicht glaubhaft. Obwohl die Sicher- heitssysteme seines Fahrzeuges nicht reagierten, musste der Beschuldigte eine Kollision wahrgenommen haben und durfte eine solche nicht ausschlies- sen. Er hätte mithin nicht nur sofort anhalten, sondern auch ohne sich von der Kantonsgericht Schwyz 10 Unfallstelle zu entfernen, umgehend abklären müssen, ob kein Schaden ent- standen war (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 92 SVG N 21 und 27).
  2. Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen. Aufgrund des früheren Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. Februar 2017, womit der Beschuldigte wegen grober Verkehrsregel- verletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt worden ist, ist nach Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufäl- len. Das setzt eine hypothetische Gesamtstrafenbildung voraus (Ackermann, BSK, 4. A. 2019, Art. 49 StGB N 167). a) Nicht ohne Grund nimmt die Vorinstanz an, die rechtskräftige Grundstra- fe aufgrund des abstrakt erhöhten Gefahrenpotentials des Rechtsüberhol- manövers (vgl. Vorakten 101) enthalte die schwerste Straftat (dazu Acker- mann, a.a.O., N 169). Strafzumessungsüberlegungen zur rechtskräftigen Ein- satzstrafe haben indes zu unterbleiben (ebd. N 172 f.), mithin auch zur Frage, welche Anzahl Tagessätze der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Ver- bindungsbusse zugrunde lag. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erachtet die Strafkammer das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der Weiterfahrt trotz Fahrunfähigkeit wenn auch angesichts der zurückgelegten Distanz und des geringen Verkehrsaufkommens zur Nachtzeit nicht als schwer, so doch nicht als sehr gering, da die Fahrfähigkeit für nicht voraus- sehbare Verkehrslagen, die sich auch auf einer kurzen Distanz zu jeder Ta- ges- und Nachtzeit ereignen können, von massgeblicher Bedeutung ist. Daher ist die Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe für das vorliegend zu beurteilen- de Strassenverkehrsvergehen durchaus höher als 20 Tagessätze anzusetzen. Im Ergebnis darf indes die Strafe nicht erhöht werden (Art. 391 Abs. 2 StPO), so dass es zu Gunsten des Beschuldigten bei der angefochtenen zusätzlichen Geldstrafe von 20 Tagessätzen bleibt. Im Berufungsverfahren behauptet der Beschuldigte, seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätten sich die zur Kantonsgericht Schwyz 11 Tagessatzbestimmung erheblichen wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Indessen ist konkret nicht dargetan oder ersichtlich, inwiefern der Tagessatz von Fr. 120.00 angesichts des nach Angaben des Beschuldigten nur vorüber- gehend um rund Fr. 1‘000.00 auf Fr. 7‘500.00 reduzierten monatlichen Netto- einkommens inadäquat sein soll, zumal die Vorinstanz nicht den minimalen Pauschalabzug einsetzte und entgegen der Praxis (vgl. Heimgartner, OFK,
  3. A. 2018, Art. 34 StGB N 26) die Hypoheken berücksichtigte. b) Die Verbindungsbusse laut dem Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft ist zufolge fehlender Gleichartigkeit der Strafen weder mit der neuen Übertretungsbusse asperierbar noch dieser anrechenbar. Abgesehen davon erscheint jedoch selbst noch eine Busse von Fr. 1‘000.00 für das pflichtwidrige Verlassen der Unfallstelle als zu hoch, da mit der Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten als noch gering zu erachten ist. Hinzu kommt, dass der tatbestandserhebliche Umstand, dass der Beschuldigte trotz wahr- genommener Kollision zunächst seine Fahrt fortsetzte, ohne sich um den an- gerichteten Schaden zu kümmern, nicht nochmals bei der Strafzumessung zu Lasten des Beschuldigten gewichtet werden soll. Aus diesen Gründen ist die Busse auf Fr. 500.00 respektive bei deren schuldhaften Nichtbezahlung fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
  4. Zusammenfassend ist die Berufung abgesehen von der Reduktion der Übertretungsbusse (vgl. oben E. 5.b) abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des unterliegenden Be- schuldigten (Art. 428 Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 2 lit. b und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). Die Kosten der Anklagevertretung sind indes um die Hälfte zu kürzen, da die Staatsanwaltschaft teilweise ausserhalb des noch zu beurteilenden Berufungsgegenstandes plädierte (vgl. oben E. 2 und 3.a);- Kantonsgericht Schwyz 12 erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil mit Ausnahme von Disp. Ziff. 2 bestätigt und wie folgt ersetzt:
  5. Der Beschuldigte ist schuldig - des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahr- zeug, andere Gründe) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (gemäss Eventualankla- ge); - des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 54 Abs. 1 VRV (gemäss Eventualanklage).
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.00, und einer Busse von Fr. 500.00 (ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe), als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 9. Februar 2017.
  7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  8. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühr Fr. 1'600.00 Untersuchungskosten Fr. 3'301.70 betragen Fr. 4'901.70 Die Verfahrenskosten von Fr. 4‘901.70 werden zu Fr. 4‘076.30 dem Be- schuldigten überbunden und im Übrigen auf die Gerichtskasse genom- men. Kantonsgericht Schwyz 13
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 (inkl. reduzierte Kosten der Anklagevertretung) werden dem Beschuldigten auferlegt.
  10. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  11. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zur Vollstreckung und Inkasso), die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (1/R), die KOST (mit For- mular) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 28. März 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 26. März 2019 STK 2018 39 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Berufung gegen das Urteil der Kammer 1 des Bezirksgerichts March vom

15. Juni 2018, SGO 2018 1);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. A.________ fuhr am 31. März 2016, ca. 02:45 Uhr, in einem BMW mit Kennzeichen SZ zz bei der Liegenschaft E.________strasse yy, 8852 Alten- dorf, auf einer Verkehrsinsel zwei Bäume um. Er setzte nach der Kollision sei- ne Fahrt bis zu einer Tankstelle fort. Nach der Kontrolle des Schadens am Auto kehrte er zur Unfallstelle zurück, an welcher bereits die von einer An- wohnerin benachrichtigte Polizei die Spuren sicherte. Er gab sich der Polizei als Unfallverursacher zu erkennen. Die Atemalkohol- und Drogentests verlie- fen negativ (Polizeirapport U-act. 8.2.01 und Fotodokumentation U-act. 8.2.02). Die Staatsanwaltschaft March eröffnete gegen ihn eine Strafun- tersuchung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (U-act. 9.1.01). Sie befragte den Beschuldigten am 13. Juli 2016 (U-act. 10.1.01) und eröffnete am 16. August 2017 einen Strafbefehl wegen grober Verkehrsregelverletzung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (U-act. 14.1.01). Zufol- ge Einsprache des Beschuldigten (U-act. 14.1.03) erhob sie am 21. Dezember 2017 Anklage, welche ergänzend zum Strafbefehl alternativ den Vorwurf des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand wegen Sekundenschlafs ent- hielt (U-act. 14.1.05). B. Mit Beschluss vom 24. Januar 2018 sistierte das Bezirksgericht March das Verfahren und wies die Anklage im Sinne der Erwägungen zur Verbesse- rung betreffend die Beschreibung der Vermeidbarkeit des Nichtbeherrschens evtl. Änderung der Umschreibung des Sachverhaltes „betreffend den Zeit- punkt nach der Durchschlagung der Ahorn-Hochstammbäume“ in Bezug auf den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand zurück (U-act. 14.1.06 bzw. Vi-act. 19). Am 16. Februar 2018 reichte die Staatsanwaltschaft dem Gericht die geänderte Anklageschrift mit separaten Beschreibungen des Haupt-, Eventual- und Alternativsachverhalts ein (U-act. 14.1.07).

Kantonsgericht Schwyz 3 C. Mit Urteil vom 15. Juni 2018 sprach die 1. Kammer des Bezirksgerichts March den Beschuldigten gemäss Eventualanklage des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig (Dispositivziffer 1 des angef. Urteil). Es bestrafte ihn unter Anordnung einer dreijährigen Probezeit mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und einer Busse von Fr. 1‘000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe (Ziff. 2). D. Gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhob der Beschuldigte rechtzeitig Berufung und ersucht um vollumfänglichen Freispruch und Befreiung von jeg- licher Bestrafung und Kostenfolge. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der nun erbeten verteidigte Beschuldigte an seinen Anträgen fest. Die eben- falls an der Berufungsverhandlung teilnehmende Staatsanwaltschaft, welche weder Berufung noch Anschlussberufung erhob, beantragte, die Berufung abzuweisen;- und in Erwägung:

1. Nach Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Verfahrensleitung des erstin- stanzlichen Gerichts, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfah- ren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Ist indes das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO), kann es nicht von sich aus die Staatsanwaltschaft anweisen, die An- klage in Hinblick auf einen anderen, nicht in der Anklage enthaltenen Sach- verhalt zu ergänzen bzw. zu erweitern (Griesser in Donatsch/Hansjakob/Lie- ber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 329 N 25; Niggli/Heimgartner, BSK,

Kantonsgericht Schwyz 4

2. A. 2014, Art. 9 StPO N 36 ff. und 52 ff., insbes. 54 in fine; vgl. Riklin, OFK,

2. A. 2014, Art. 9 StPO N 6), es sei denn, neue Straftaten der beschuldigten Person seien während des Hauptverfahrens bekannt geworden (Art. 333 Abs. 2 StPO). Da in casu die Frage nach der Fahrfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt nach der Kollision mit den Bäumen auf der Verkehrsinsel eine Anklageerweiterung bzw. -ergänzung für eine sachlich und zeitlich unmittelbar mit den angeklagten Lebensvorgängen zusammenhängenden Geschehen betrifft, ist diese als zulässig zu betrachten (vgl. Niggli/Heimgartner, a.a.O., Art. 9 StPO N 57), zumal schon die ursprüngliche Anklage wie auch der Straf- befehl die Fahrt nach dem Auftreten von „sich stetig akzentuierenden Sicht- einschränkungen“ als Ganzes umfasste.

2. Das angefochtene Urteil stützte sich auf folgenden eventualiter ange- klagten Sachverhalt, weil der Beschuldigte nach der Kollision trotz seinen Au- genproblemen ca. 1.5 Kilometer weiterfuhr: Am Donnerstag, 31. März 2016, ab ca. 02:25 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen "BMW X5 XDRIVE 35I", SZ zz, von Mühlehorn GL herkommend nach Lachen, da er zu sich nach Hause an seinen damaligen Wohnort an die D.________ in Altendorf gelangen wollte. Dabei bemerkte er während der Fahrt, dass sich vorbestehende Augenprobleme wegen Heuschnupfens und allenfalls während des Tages übermässig verschmutzter Kontaktlinsen verstärkten, die Augen stechend zu schmerzen begannen und er einen immer stärkeren Tränenfluss bekam. Obwohl der Tränenfluss gegen ca. 02:45 Uhr derart stark geworden war, dass A.________ die Fahrbahn immer weniger deutlich erkennen konnte, hielt er sein Fahrzeug auf der verkehrsberuhigten E.________strasse in Altendorf nicht sofort an, sondern fuhr weiter und geriet daher auf gerader Strecke, auf welcher wegen der beidseits versetzt angebrachten Fahrbahnverengungen mehrere Lenkbewegungen nötig waren, über die Fahrbahnmitte und die Gegenfahrbahn hinaus und kollidierte - mit mehr als der Hälfte seines Fahrzeugs auf dem linken Trottoir fahrend - mit der linksseitig vor dem Haus Nr. yy vorhandenen Fahrbahnverengung. A.________ überquerte diese ungebremst mit ca. 30 km/h, wobei er zuerst auf den Stellriemen der Verengung und auf das Trottoir geriet und hernach die Grasfläche der Fahrbahnverengung befuhr, wo er mit seinem Fahrzeug zwei ca. 5 Meter hohe und ca. 30-35 cm Stammumfang aufweisende Ahorn- Hochstammbäume durchschlug, welche im Abstand von mehreren Metern auf der Fahrbahnverengung gepflanzt worden waren. Dabei

Kantonsgericht Schwyz 5 entstand ein Sachschaden zum Nachteil der Gemeinde Altendorf von ca. CHF 6'600.00, da u.a. die fraglichen Baumstämme durchschlagen bzw. abgeknickt wurden. A.________ erkannte die sich stetig akzentuierenden Sichteinschränkungen aufgrund seiner tränenden Augen, unterschätzte jedoch während der Fahrt die Möglichkeit, dass er bei nicht sofortigem Behandeln seiner Augenprobleme bzw. bei Nichtentfernen seiner Linsen und daher stark erhöhtem Tränenaufkommen stetig weniger sehen würde und daher die Fahrbahn nicht mehr würde einhalten können. Er handelte pflichtwidrig unvorsichtig, indem er als sehr als erfahrener Führer von Personenwagen trotz zuvor wahrgenommener Anzeichen fortschreitend immer grösser werdender Sichtbehinderungen weiterfuhr, wobei er bereits vor der Kollision seine Fahrunfähigkeit bemerkt haben musste und die Fahrt auch nach der wahrgenommenen Kollision nicht sofort unterbrach, sondern dennoch darauf vertraute, die Fahrspur bis zur H.________strasse xx in Altendorf für weitere ca. 1.5 Kilometer weiterhin einhalten zu können, wobei er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedachte oder darauf nicht genügend Rücksicht nahm. Bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt hätte er im Verlaufe des sich akzentuierenden Tränenflusses und der damit einhergehenden immer grösser werdenden Sichteinschränkungen bereits spätestens eingangs der E.________strasse bzw. noch rechtzeitig vor der Kollision erkannt, dass er nicht mehr fahrfähig war und hätte daher die Fahrt umgehend abbrechen müssen bzw. die Weiterfahrt in fahrunfähigem Zustand nicht unternommen. Nach der wahrgenommenen Kollision nahm er es zumindest in Kauf, sein Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt in fahrunfähigem Zustand zu lenken, da er als sehr erfahrener Führer von Personenwagen nicht mehr davon ausgehen durfte, unmittelbar nach einem Beherrschungsverlust mit seinem Fahrzeug und mit erfolgter Kollision mit Bäumen für weitere ca. 1.5 Kilometer Fahrtstrecke noch fahrfähig sein zu können, war er sich doch seinen schweren momentanen Sichtbehinderungen und brennenden Augen bewusst und setzte dennoch seine Fahrt willentlich bis nach Altendorf fort. A.________ nahm die Kollision wahr, fuhr jedoch ohne sich um den Schaden bzw. die von ihm hinterlassene Strassensituation zu kümmern bzw. ohne die Polizei oder die Geschädigte umgehend zu informieren mit den immer noch tränenden Augen bei deutlich eingeschränkter Sicht, die er wahrgenommen hatte, ca. 1.5 Kilometer weiter und hielt sein Fahrzeug erst bei der F.________ AG, Altendorf, an. Nachdem er in Altendorf, H.________strasse xx, getankt und den Schaden an seinem Fahrzeug bemerkt hatte, kehrte er an die Unfallstelle zurück. Da die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil nicht weiterzog, ist nach- folgend einzig noch dieser Sachverhalt der Eventualanklage für die Beurtei-

Kantonsgericht Schwyz 6 lung der angefochtenen Schuldsprüche wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und vorsätzlich pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall erheblich (vgl. auch angef. Urteil E. 1.1.3).

3. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Nachdem die Alkohol- und Dro- gentests beim Beschuldigten negativ ausfielen, steht vorliegend eine Fahrun- fähigkeit aus anderen Gründen infrage. Fahrfähigkeit ist die momentane kör- perliche und geistige Befähigung, ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt, auch in nicht voraussehbaren, schwierigen Verkehrssituationen sicher zu führen (Weissenberger, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 91 SVG N 12). Zu ihrer Annahme genügt bereits eine merkliche Beeinträchtigung (ebd. N 13). Kann Fahrunfähigkeit angenommen werden, ist es nicht erforderlich, dass auch ihre Ursache nachweisbar ist (ebd. Art. 31 SVG N 29 und Art. 91 SVG N 15). Na- mentlich setzt die Feststellung der Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen kei- ne medizinische Diagnose voraus (Fahrni/Heimgartner, BSK, Art. 91 SVG N 27). Demzufolge muss der Vorsatz respektive die Fahrlässigkeit lediglich die Fahrunfähigkeit an sich und nicht deren Ursache umfassen (BGer 6B_999/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.3 und 1.4.2).

a) Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschuldigte vor der Kollision von dem plötzlichen und unvorhergesehenen heftigen Augenbrennen selber überrascht wurde, die Augen jedoch weiterhin gestört hätten, weswegen er die Kontaktlinsen herausnehmen und zur Brille wechseln wollte (angef. Urteil E. 1.3.3.). Der Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren nicht, zufolge eines ihn unvorhergesehen durchzuckenden, bislang unbekannten stechen- den Schmerzes in den Augen für wenige Augenblicke die Sehfähigkeit verlo- ren zu haben und daher zum Unfallzeitpunkt fahrunfähig gewesen zu sein. Er behauptet aber, ein Partikel sei zwischen die Kontaktlinse und Augenhornhaut

Kantonsgericht Schwyz 7 geraten und die Schmerzen seien umgehend wieder nach der Ausschwem- mung des Partikels verschwunden und er habe auch wieder ungeschmälert gesehen. Dass der Beschuldigte die Fahrunfähigkeit zum Unfallszeitpunkt strafrechtlich nicht zu verantworten hat, steht vorliegend ebenso wenig mehr zur Diskussion wie die Sekundenschlafproblematik der Alternativanklage, da die Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil nicht weiterzog. Indes ging die Vorinstanz davon aus, dass die Symptome für die Probleme mit den Kontakt- linsen, welche derart ausarteten, dass der Beschuldigte von der Fahrspur ab- kam, weiterhin vorhanden waren, und dass erneut unvermittelt und ohne wei- tere Vorwarnung hätte ein wiederum starkes Augenbrennen eintreten können. Das Zusammenspiel zwischen Kontaktlinsen und Augen hätten sich beim Be- schuldigten weiterhin störend ausgewirkt und in Anbetracht der Tatsache, dass es gerade deswegen kurz zuvor zur Kollision gekommen sei, bejahte die Vorinstanz in objektiver und subjektiver Hinsicht mit eingehender Begründung das Vorliegen von Fahrunfähigkeit auch für den Zeitpunkt der Fortsetzung der Fahrt nach dem Unfall. Obwohl der Beschuldigte wusste, dass er seine Kon- taktlinsen sofort herausnehmen müsse, habe er unter Inkaufnahme eines er- neuten plötzlichen Augenbrennens die Fahrt fortgesetzt (Art. 82 Abs. 4 StPO: vgl. angef. Urteil E. 1.3.3). Diese Erwägungen sind zutreffend. Der Beschul- digte verursachte aufgrund plötzlich auftretender Augenprobleme (vgl. nach- folgend lit. b), welche ihm die Sicht nahmen, eine nicht unerhebliche Kollision. Er war mithin offensichtlich nicht zufolge von situativer Unaufmerksamkeit, sondern vielmehr aufgrund von körperlichen Problemen mehr als nur merklich in seiner Fahrfähigkeit beeinträchtigt und hätte deshalb seine Fahrt nicht mehr ohne Anhalten (vgl. nachfolgend lit. b) fortsetzen dürfen, namentlich nicht, ohne die Kontaktlinsen zu entfernen und die Brille aufzusetzen.

b) Was der Beschuldigte im Berufungsverfahren gegen die Annahme sei- ner Fahrunfähigkeit vorbringt, ist unbegründet. Es trifft – wovon auch die Vor- instanz ausging – zwar zu, dass sich auf der Weiterfahrt nach dem Unfall nichts ereignete, was die Fahrunfähigkeit des Beschuldigten äusserlich be-

Kantonsgericht Schwyz 8 trachtet belegte. Allerdings beginnt im aussergewöhnlichen Fall, dass ein Fahrzeugführer erst während der Fahrt in einen fahrunfähigen Zustand gerät, das tatbeständliche Führen mit dem Fortsetzen der Fahrt, d.h. dem fehlenden Anhalten (Fahrni/Heimgartner, a.a.O., Art. 91 SVG N 32). Soweit der Beschul- digte im Berufungsverfahren einwendet, dass die Ursache der Augenprobleme nicht die Kontaktlinsen an sich, sondern ein oder mehrere kleine Fremdkörper gewesen seien, die zwischen die Kontaktlinsen und die Augenhornhaut gera- ten wären, ist dies nicht erheblich, da die Ursache der Fahrunfähigkeit nicht zu beweisen ist (vgl. oben vor lit. a). Dass die Ursache der plötzlichen und zu einem Unfall führenden Sehunfähigkeit des Beschuldigten in solchen Fremd- körpern bestand, ist also eine blosse, hier weder zu beweisende noch zu wi- derlegende Vermutung des Beschuldigten (HVP Nr. 61). Massgeblich ist, dass der Beschuldigte, der wenn überhaupt nach dem Unfall nur sehr kurz anhielt, sich erstens nicht gewiss sein konnte, dass seine plötzlich beide Augen betref- fenden Probleme überhaupt wie angenommen durch Fremdkörper verursacht waren. Wenn es Fremdkörper waren, dann konnte er zweitens nicht sicher sein, dass er diese „Stördinge“ (HVP Nr. 62 S. 11) während der Fahrt oder beim angeblichen kurzen Halt wegreiben konnte. Er fuhr denn auch in der Absicht weiter, erst an der über einen Kilometer entfernten Tankstelle die Lin- sen herauszunehmen, die Augen auszuwaschen und die Brille aufzusetzen (ebd. S. 11 f.). Mit diesem Verhalten ignorierte er nicht nur merkliche Beein- trächtigungen seiner Fahrfähigkeit, was zur Annahme von Fahrunfähigkeit ausreicht (Weissenberger, a.a.O., Art. 91 SVG N 13), sondern die objektiv den Tatbestand der Fahrunfähigkeit erfüllende Tatsache, dass seine Augen kurz vorher in einer im bisher ihm nicht bekannten Art und Weise „spinnten“, die seine Fahrunfähigkeit selbst ihm offensichtlich machte (dazu vgl. U-act. 8.2.03 Nr. 12 f.). Nachdem der Beschuldigte plötzliche, nicht mit dem Leben allge- mein immanenten Unsicherheiten vergleichbare Augenprobleme bekam, die ihm völlig die Sicht nahmen, konnte er nicht davon ausgehen, wenige Sekun- den später wieder fahrfähig zu sein. Vielmehr musste ihm seine Fahrunfähig- keit bewusst sein. Dies war es auch, was sein erster Gedanke beweist, dass

Kantonsgericht Schwyz 9 er seine Linsen rausholen müsse (U-act. 8.2.03 Nr. 4). Dass er davon aus- ging, keine gesundheitlichen Probleme mehr zu haben und nur noch dem Wunsch nachgab, die gereizten Augen durch Herausnehmen der Kontaktlin- sen zu entlasten, ist daher nicht glaubhaft. Dass er an der Tankstelle die Au- gen noch ausspülte, belegt deutlich, dass ihn selbst das blosse Herausneh- men der Kontaktlinsen nicht zu genügen schien. Er musste nach dem nahezu vollständigen Sehverlust selbst bei kurzeitigem Anhalten weiterhin mit seiner Fahrunfähigkeit rechnen (dazu Fahrni/Heimgartner, a.a.O., Art. 91 SVG N 37). Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Be- schuldigten schuldig sprach, nach der Kollision sein Fahrzeug eventualvor- sätzlich in fahrunfähigem Zustand geführt zu haben.

4. Ausgehend von der als erstellt erachteten Tatsache, dass der Beschul- digte die Bäume umfuhr und dabei eine Kollision wahrnahm, wobei er sich einen orangen Schneepfosten oder etwas in dieser Art vorstellte, nahm die Vorinstanz an, dass der Beschuldigte mit einem fremden Sachschaden rech- nete und seine Fahrt vorsätzlich pflichtwidrig fortsetzte und damit sich im Sin- ne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 54 Abs. 1 VRV strafbar machte (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. 1.4). Was der Beschul- digte dagegen im Berufungsverfahren vorbringt, ist unbegründet. Dass der Beschuldigte den Unfall bzw. die Kollision mit den Bäumen nicht erkannte bzw. in irriger Vorstellung des Sachverhalts (Art. 13 Abs. 1 StGB) weiterfuhr, nur über die Randsteine der Verkehrsinsel gefahren zu sein, ist sowohl zufol- ge seiner Ortskundigkeit als auch angesichts der Stärke (wenn auch nicht im angeklagten Umfang) der beiden Bäume, des Schadenbilds am Fahrzeug und des Umstands, dass er einen Stammteil eines Baumes bis zur Tankstelle mit- geschleift haben muss (vgl. U-act. 8.2.02), nicht glaubhaft. Obwohl die Sicher- heitssysteme seines Fahrzeuges nicht reagierten, musste der Beschuldigte eine Kollision wahrgenommen haben und durfte eine solche nicht ausschlies- sen. Er hätte mithin nicht nur sofort anhalten, sondern auch ohne sich von der

Kantonsgericht Schwyz 10 Unfallstelle zu entfernen, umgehend abklären müssen, ob kein Schaden ent- standen war (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 92 SVG N 21 und 27).

5. Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen. Aufgrund des früheren Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. Februar 2017, womit der Beschuldigte wegen grober Verkehrsregel- verletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt worden ist, ist nach Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufäl- len. Das setzt eine hypothetische Gesamtstrafenbildung voraus (Ackermann, BSK, 4. A. 2019, Art. 49 StGB N 167).

a) Nicht ohne Grund nimmt die Vorinstanz an, die rechtskräftige Grundstra- fe aufgrund des abstrakt erhöhten Gefahrenpotentials des Rechtsüberhol- manövers (vgl. Vorakten 101) enthalte die schwerste Straftat (dazu Acker- mann, a.a.O., N 169). Strafzumessungsüberlegungen zur rechtskräftigen Ein- satzstrafe haben indes zu unterbleiben (ebd. N 172 f.), mithin auch zur Frage, welche Anzahl Tagessätze der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Ver- bindungsbusse zugrunde lag. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erachtet die Strafkammer das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der Weiterfahrt trotz Fahrunfähigkeit wenn auch angesichts der zurückgelegten Distanz und des geringen Verkehrsaufkommens zur Nachtzeit nicht als schwer, so doch nicht als sehr gering, da die Fahrfähigkeit für nicht voraus- sehbare Verkehrslagen, die sich auch auf einer kurzen Distanz zu jeder Ta- ges- und Nachtzeit ereignen können, von massgeblicher Bedeutung ist. Daher ist die Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe für das vorliegend zu beurteilen- de Strassenverkehrsvergehen durchaus höher als 20 Tagessätze anzusetzen. Im Ergebnis darf indes die Strafe nicht erhöht werden (Art. 391 Abs. 2 StPO), so dass es zu Gunsten des Beschuldigten bei der angefochtenen zusätzlichen Geldstrafe von 20 Tagessätzen bleibt. Im Berufungsverfahren behauptet der Beschuldigte, seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätten sich die zur

Kantonsgericht Schwyz 11 Tagessatzbestimmung erheblichen wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Indessen ist konkret nicht dargetan oder ersichtlich, inwiefern der Tagessatz von Fr. 120.00 angesichts des nach Angaben des Beschuldigten nur vorüber- gehend um rund Fr. 1‘000.00 auf Fr. 7‘500.00 reduzierten monatlichen Netto- einkommens inadäquat sein soll, zumal die Vorinstanz nicht den minimalen Pauschalabzug einsetzte und entgegen der Praxis (vgl. Heimgartner, OFK,

20. A. 2018, Art. 34 StGB N 26) die Hypoheken berücksichtigte.

b) Die Verbindungsbusse laut dem Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft ist zufolge fehlender Gleichartigkeit der Strafen weder mit der neuen Übertretungsbusse asperierbar noch dieser anrechenbar. Abgesehen davon erscheint jedoch selbst noch eine Busse von Fr. 1‘000.00 für das pflichtwidrige Verlassen der Unfallstelle als zu hoch, da mit der Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten als noch gering zu erachten ist. Hinzu kommt, dass der tatbestandserhebliche Umstand, dass der Beschuldigte trotz wahr- genommener Kollision zunächst seine Fahrt fortsetzte, ohne sich um den an- gerichteten Schaden zu kümmern, nicht nochmals bei der Strafzumessung zu Lasten des Beschuldigten gewichtet werden soll. Aus diesen Gründen ist die Busse auf Fr. 500.00 respektive bei deren schuldhaften Nichtbezahlung fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

6. Zusammenfassend ist die Berufung abgesehen von der Reduktion der Übertretungsbusse (vgl. oben E. 5.b) abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des unterliegenden Be- schuldigten (Art. 428 Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 2 lit. b und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). Die Kosten der Anklagevertretung sind indes um die Hälfte zu kürzen, da die Staatsanwaltschaft teilweise ausserhalb des noch zu beurteilenden Berufungsgegenstandes plädierte (vgl. oben E. 2 und 3.a);-

Kantonsgericht Schwyz 12 erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil mit Ausnahme von Disp. Ziff. 2 bestätigt und wie folgt ersetzt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahr- zeug, andere Gründe) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (gemäss Eventualankla- ge);

- des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 54 Abs. 1 VRV (gemäss Eventualanklage).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.00, und einer Busse von Fr. 500.00 (ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe), als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 9. Februar 2017.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühr Fr. 1'600.00 Untersuchungskosten Fr. 3'301.70 betragen Fr. 4'901.70 Die Verfahrenskosten von Fr. 4‘901.70 werden zu Fr. 4‘076.30 dem Be- schuldigten überbunden und im Übrigen auf die Gerichtskasse genom- men.

Kantonsgericht Schwyz 13

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 (inkl. reduzierte Kosten der Anklagevertretung) werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

7. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zur Vollstreckung und Inkasso), die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (1/R), die KOST (mit For- mular) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 28. März 2019 kau